Gewerbeverein Handel - Handwerk - Dienstleistung Wachtberg e.V. 1996
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen " Gewerbeverein Handel, Handwerk und Dienstleistung Wachtberg e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Wachtberg.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) versehen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Repräsentation und Förderung der Wachtberger Wirtschaft als eigenständiger und leistungsfähiger Faktor der Gemeinde Wachtberg.
2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich beschränkt auf Unternehmen mit Sitz in der Gemeinde Wachtberg, und zwar auf Unternehmen des Handels, Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, ferner auch in Ausnahmefällen auf Unternehmen des Wachtberger Einzugbereiches; über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.
2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
3. Die Mitgliederhaften für die Verbindlichkeiten des Gewerbevereins nur in Höhe der eingezahlten bzw. fällig gewordenen Beiträge.
4. Jeder kann förderndes Mitglied werden, ist als solches aber nicht stimmberechtigt.
5. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
6. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Beiträge sind entsprechend der von der Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Beitragsordnung zu entrichten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet bei einer natürlichen Person durch Tod, entsprechend bei einer Juristischen Person durch Liquidation oder durch Ausritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Ein solcher Grund liegt regelmäßig vor, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen und die Ziele des Vereins verstößt.
4. Gegen den Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss ist binnen eines Monats die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Mehrheit. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ist auf Ehegatten oder einen anderen Vertreter der Mitgliedsfirma übertragbar.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge einzureichen.
3. Die Mitglieder erhalten keine Anteile aus etwaigen Überschüssen des Vereins. Sie erhalten auch in Ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, Vereinseigentum pfleglich und fürsorglich zu behandeln, Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
§ 7 Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden als seine/m Vertreter/in
- dem/der Organisationsleiter/in
- dem/der Schriftführer/in
- dem /der Schatzmeister/in
- dem/der Internet- und Marketingleiter/in
- dem/der Verwaltungsleiter/in
- und 4 Beisitzer/innen
Dem 1. Vorsitzenden wird ferner die Aufgabe des Pressewartes, dem Schriftführer die Aufgabe des Werbewartes zugewiesen, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Organisationsleiter/in
- der/die Schriftführer/in
- der/die Schatzmeister/in
- der/die Internet- und Marketingleiter/in
- der/die Verwaltungsleiter/in
Je zwei von Ihnen vertreten den Verein, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende . Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende in Gemeinschaft mit dem Schriftführer, Organisationsleiter, Schatzmeister, Internet- und Marketingleiter oder dem Verwaltungsleiter nur tätig werden, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit er sie nicht an seinen Stellvertreter oder an ein anderes Vorstandmitglied delegiert hat. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Der Schatzmeister verwaltet die Gelder des Vereins und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift durch den Schatzmeister und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit soll der Vorsitzende oder sein Stellvertreter binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist aus diesen besonderen Umstand hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Vertreters.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
8. Die Vorstandsmitglieder über Ihr Amt unentgeltlich aus und haben nur Anspruch auf Ersatz der in Ausübung Ihres Amtes gemachten Auslagen.
9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagensordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Eine außenordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
5. Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
§ 10 Aufgabe der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes gem. §8 Abs. 1 und 2
- Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
- Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buchführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen Anträge, die ihr nach der Satung übertragen sind.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung Beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Vertreter.
2. Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Vertretung bei Stimmabgabe ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung oder der Vorstand.
3. Die Beschlussfassung und die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag von mindestens 5 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
4. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
5. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in § 8 Absatz 1 und 2 genannten Ämter und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnten. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der Wortlaut der Änderung oder Ergänzung der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Vermögen
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 15 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschuss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.
3. Bei der Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Restvermögen des Vereins an das Behindertenheim Jacobushaus in 53343 Wachtberg-Werthhoven, Am Feldpütz, oder dessen Nachfolge.
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